ALLGEMEINES

ALLGEMEINES

Personen die im Ausland geboren wurden und Kinder eines mexikanischen Elternteils sind oder Personen die in Mexiko geborenen wurden und Kinder eines Elternteils mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind, haben das Recht auf die mexikanische Staatsbürgerschaft und können einen mexikanischen Reisepass beantragen. Mexikanische Staatsbürger die im Ausland leben, haben derzeit die Möglichkeit einen elektronischen Reisepass zu beantragen, der die international anerkannten Hochsicherheitsnormen erfüllt.

Seit dem 1. Januar 2008 können die Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von EINEM, DREI, SECHS oder ZEHN JAHREN beantragt werden. Hergestellt werden Sie in Mexiko. Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr werden ausschließlich an Kinder unter 3 Jahren ausgestellt.

Die Beantragungen von Reisepässen mit ihren jeweiligen Anlagen werden an das Außenministerium (Secretaría de Relaciones Exteriores – SRE) in Mexiko-Stadt gesendet, wo der Pass hergestellt wird. Daher wird die Dauer bis zur Aushändigung an den Antragsteller auf ca. sechs bis acht Wochen geschätzt.

Die Beantragung des Reisepasses muss persönlich vorgenommen werden und darf nicht durch einen Rechtsvertreter oder Bevollmächtigten erfolgen.

ERLÄUTERUNGEN

a) Ehename

Aufgrund des Inkrafttretens einiger Gesetze, wie z.B. das Staatsbürgerschaftsgesetz (Ley de Nacionalidad) und das Bevölkerungsgesetz (Ley de Población), werden die elektronischen Reisepässe ausschließlich auf den Geburtsnamen ausgestellt, also den Nachnamen des Vaters und der Mutter. Dieses Gesetz berücksichtigt leider keine Ausnahmen.

b) Geburtsurkunde

Geburtsort.- Der Name des Geburtsortes des Antragstellers/der Antragstellerin muss eindeutig genannt werden.

Name in der Geburtsurkunde.- Der Name, so wie er in der Geburtsurkunde aufgeführt ist, muss vollständig mit dem vorgelegten amtlichen Ausweis oder dem vorherigen Reisepass übereinstimmen.

c) Nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde

Als nachträglich ausgestellte Geburtsurkunden erachtet das mexikanische Außenministerium die Ausstellung durch das Standesamt an Personen die in Mexiko geboren sind und deren Eintrag ins Register nach mehr als einem Jahr nach dem Datum der Geburt erfolgte. Die nachträgliche Ausstellung wird gemäß dem Alter der Geburtsurkunde klassifiziert.

KLASSIFIZIERUNG DES ALTERS DER GEBURTSURKUNDE:

- Bei Personen die vor 1931 geboren sind, wird eine nachträgliche Ausstellung von bis zu 50 Jahren akzeptiert.

- Bei Personen die zwischen 1931 und 1940 geboren sind, wird eine nachträgliche Ausstellung von bis zu 30 Jahren akzeptiert.

- Bei Personen die zwischen 1941 und 1950 geboren sind, wird eine nachträgliche Ausstellung von bis zu 10 Jahren akzeptiert.

- Bei Personen die zwischen 1951 und 1976 geboren sind, wird eine nachträgliche Ausstellung von bis zu 5 Jahren akzeptiert.

* Bei Personen die nach 1977 geboren sind, wird eine nachträgliche Ausstellung von bis zu 1 Jahr akzeptiert.

Geburtsurkunden die in einem Konsulat erstellt wurden, werden nicht als nachträglich ausgestellte Urkunden erachtet.

Für die Anerkennung der nachträglich ausgestellten Geburtsurkunde, muss einer der folgenden zusätzlichen Beweise vorgelegt werden:

- Urkunde oder Bescheinigung über die Entbindung, in der bezeugt wird, dass ein Kind lebend geboren wurde und in der der Name seiner Eltern genannt wird.

- Kirchliche Taufurkunde des Antragstellers. Die Urkunde muss von einem öffentlichen Notar oder einer Behörde, die zur Ausübung solcher Funktionen in Mexiko rechtlich befähigt ist, mit den Büchern der entsprechenden Kirche verglichen werden.

- Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde der Eltern des Antragstellers, ausgestellt von einem Standesbeamten, in der bezeugt wird, dass mindestens einer der Elternteile die mexikanische Staatsangehörigkeit innehat und dass die Eltern vor der Geburt des Antragstellers in Mexiko geheiratet haben.

- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter des Antragstellers, ausgestellt von einem Standesbeamten. Das Datum des Eintrags darf die Frist für die nachträgliche Ausstellung nicht überschreiten (siehe KLASSIFIZIERUNG DES ALTERS DER GEBURTSURKUNDE). Zudem muss die Urkunde die mexikanische Staatsangehörigkeit des Eingetragenen bezeugen.

- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde eines älteren Bruders oder einer älteren Schwester des Antragstellers, der/die in Mexiko geboren ist. Ebenso wie im vorherigen Fall darf das Datum des Eintrags die Frist für die nachträgliche Ausstellung der Urkunde nicht überschreiten (siehe KLASSIFIZIERUNG DES ALTERS DER GEBURTSURKUNDE). Zudem muss die Urkunde die mexikanische Staatsangehörigkeit des Eingetragenen bezeugen.

- Abschlusszeugnis der Grundschule (Certificado de educación primaria) oder Schulzeugnis eines Schuljahres der Grundschulbildung, ausgestellt vom mexikanischen Kultusministerium (Secretaría de Educación Pública) oder einer anderen anerkannten Institution, wenn der Antragssteller die Grundschulbildung vor dem 14. Lebensjahr abgeschlossen hat.

d) Doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft

Personen über 18 Jahren, die vor dem 20. März 1998 eine andere Staatsbürgerschaft als die mexikanische erworben haben, müssen vorher die Erklärung der mexikanischen Staatsbürgerschaft (Declaración de Nacionalidad Mexicana) beantragen.

e) Geschiedene Frauen

Will eine Frau im Falle einer Scheidung ihren Ehenamen in ihrem Reisepass ändern, muss sie die Scheidungsurkunde vorlegen. Wurde diese nicht in Mexiko ausgestellt, so muss die Urkunde ins Spanische übersetzt und durch eine Apostille beglaubigt sein.